Impressum
Impulse Filter
Spareparts & Service GmbH
Kölner Straße 22
40885 Ratingen
Vertreten durch die Geschäftsführer Claus Windisch und Marek Zganiacz
Sitz der Gesellschaft: Ratingen, Amtsgericht Düsseldorf HRB 86645
Ust ID Nr. DE 815827069
Allgemeine Geschäftsbedingungen Impulse Filter Spareparts and Service GmbH
§ 1 Allgemeines/ Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen u. ä., auch ohne besonderen erneuten Hinweis, sofern sie nicht einvernehmlich schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen worden sind.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die Impulse Filter nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Impulse Filter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers, also Ratingen.
(6) Gerichtsstand ist nach Wahl von Impulse Filter der für den Firmensitz von Impulse Filter zuständige Gerichtsort oder ein Schiedsgericht in Düsseldorf, das auf der Grundlage der Vorschriften der dortigen IHK schlichtet. Impulse Filter ist verpflichtet, auf Aufforderung des Bestellers sein Wahlrecht schon vorprozessual auszuüben. Impulse Filter ist darüber hinaus auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Montage
(1) Angebote von Impulse Filter sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Impulse Filter. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
(2) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Sie sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Änderungen dieser Merkmale behält sich Impulse Filter auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen. Der Besteller wird sich auch mit darüberhinausgehenden Änderungsvorschlägen von Impulse Filter einverstanden erklären, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
(3) Treten nach Vertragsabschluss neue Vorschriften in Kraft, die von den bei Vertragsabschluss geltenden Vorschriften abweichen, so gehen die hierdurch bedingten Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
(4) Vereinbarungen oder Abschlüsse mit Vertretern oder Reiseingenieuren bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Impulse Filter.
(5) Bei Ausführung der Montage durch Impulse Filter gelten hierfür besondere Montagebedingungen, die ebenfalls Vertragsbestandteil werden.
§ 3 Preise
(1) Preise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Zu diesen Preisen kommt zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sowie die Kosten für Fracht und für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung.
(2) Impulse Filter behält sich Preisänderungen auch bei Festpreisen vor, wenn die vereinbarten Lieferfristen aus Gründen, die nicht von Impulse Filter zu vertreten sind, geändert werden. Mögliche Preisänderungen erfolgen auf Basis eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkostenerhöhungen.
(3) Alle nicht vereinbarten Nebengebühren bzw. öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich vom Besteller zu tragen.
(4) Die Entsorgung der Verpackung und die Kosten hierfür gehen in voller Höhe zu Lasten des Bestellers. Gleiches gilt für die Fracht für die Rücksendung des Verpackungsmaterials.
(5) Wird die Ablieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm alle durch die Verzögerung entstandenen und entstehenden Kosten berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug
(1) Lieferzeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich oder ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen einschließlich der Genehmigung der Bauzeichnungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn der Besteller die erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungshandlungen unterlässt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
(2) Treten während der Bauzeit Vorschriften oder gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die von den bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften oder gesetzlichen Bestimmungen abweichen oder nimmt Impulse Filter nachträgliche Änderungswünsche entgegen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von Impulse Filter nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, ist Impulse Filter – soweit Impulse Filter durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung der Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4) Werden vereinbarte Lieferfristen aus von Impulse Filter zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, soweit Lieferungen innerhalb der Nachfrist schuldhaft nicht ausgeführt wurden. Erst durch den auf Verschulden von Impulse Filter beruhenden Ablauf der gesetzten Nachfrist gerät Impulse Filter in Verzug. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Der Besteller kann statt des Rücktritts Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sofern der Verzug von Impulse Filter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatzanspruch für den vom Besteller nachzuweisenden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, maximal aber auf 1 % für jede volle Woche der Verspätung, höchstens jedoch auf 3 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
§ 5 Gefahrtragung und Gefahrübergang
(1) Impulse Filter hat das Recht, den Spediteur oder Frachtführer unter Ausschluss jeder Haftung zu benennen, der von dem Kunden zu beauftragen ist.
(2) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen Impulse Filter und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, auf eigene Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände geht in jedem Falle mit der Übergabe an den Besteller bzw. dessen Beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Liefergegenstandes bei Impulse Filter auf den Besteller über. Gleiches gilt bei frachtfreier oder von Impulse Filter transportversicherter Lieferung. Wünscht oder bewirkt der Besteller, dass der Liefergegenstand das Werk später verlässt, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Impulse Filter wird in einem solchen Fall berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Hierbei werden Lagerkosten in Höhe von mindestens 1 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet.
(3) An die Bedingungen des für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmens ist der Besteller gebunden.
(4) Bei Transportschäden hat der Besteller vor Annahme der Lieferung unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und Impulse Filter unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Bei Vorliegen von Mängeln an dem Vertragsgegenstand ist dieser gleichwohl vom Besteller entgegenzunehmen, unbeschadet der dem Besteller zustehenden Rechte.
§ 6 Rechte des Bestellers bei Mängeln
(1) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen Impulse Filter gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Rügen von versteckten Mängeln sind in diesem Falle ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie zumutbar hätten erkennbar sein müssen. Bei einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller seine Gewährleistungsrechte, es sei denn, der Mangel ist von Impulse Filter arglistig verschwiegen worden.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt, Impulse Filter ist nach seiner Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Grundsätzlich werden mangelhafte Leistungen von Impulse Filter durch Nachbesserung beseitigt, es sei denn, dass dies wegen des Umfangs und Werts der vertragsmäßigen Leistung nicht zumutbar ist. Bei dreimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Impulse Filter übernimmt keine Gewährleistung für die Lieferungen und Leistungen von Vorlieferanten, wenn diese auf Veranlassung des Bestellers mit der Durchführung von Aufträgen beauftragt werden. In diesen Fällen stehen dem Besteller Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen die vorstehend Genannten zu. Impulse Filter wird deshalb Gewährleistungsansprüche an den Besteller abtreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Impulse Filter behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige oder bedingte, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Impulse Filter und dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt sind. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er bereits hiermit an Impulse Filter ab. Diese Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Forderungen von Impulse Filter wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von Impulse Filter gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen gegen den Dritten nur bis zur Höhe des Rechnungswerts der jeweils durch uns veräußerten Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
(3) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf von Impulse Filter einzuziehen. Impulse Filter wird von dem Widerrufrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Auf Verlangen von Impulse Filter ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung seiner Forderungen an Impulse Filter zu unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für Impulse Filter bestehender Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 25 %, so wird Impulse Filter auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Bestellers freigeben.
(5) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Staates, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht ohne weiteres wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Staat entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Besteller ist zur Mitwirkung bei der Bestellung eines möglichst umfassenden Eigentumsvorbehalts verpflichtet. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlich sind.
(6) Wird der Liefergegenstand von dem Besteller verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Impulse Filter erwirbt bei Verarbeitung des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen Miteigentum an der neuen Sache.
Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem Wert der anderen Gegenstände entspricht.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen von Impulse Filter sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde- unverzüglich fällig und ohne Abzug zu zahlen.
(2) Zahlt der Besteller nicht unverzüglich, so gerät er in Verzug. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangt.
(3) Impulse Filter ist berechtigt, auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Besteller wird in diesem Falle über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Impulse Filter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Impulse Filter über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung mittels Schecks gilt die Zahlung erst mit Einlösung desselben als erfolgt.
(5) Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder Impulse Filter nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist Impulse Filter berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen. Impulse Filter ist in diesem Falle auch berechtigt, unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
§ 9 Konstruktionszeichnungen, Fertigungsunterlagen, Informationen, Daten
(1) Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen Rechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Soweit der Besteller zur Bearbeitung oder Herstellung benötigte Daten, Vorrichtungen oder Beistellungen zur Verfügung stellt, sind diese Impulse Filter kostenfrei einzusenden. Sie lagern auf Gefahr des Bestellers. Eine Verpflichtung, diese zu versichern, besteht für Impulse Filter nicht.
§ 10 Patente, Urheberrechte
(1) Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Impulse Filter dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen Impulse Filter, insbesondere wegen Mängeln an von Impulse Filter gelieferten Waren oder wegen von Impulse Filter begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden.
(2) Hat Impulse Filter nach Zeichnungen oder Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers Versuche durchzuführen, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(3) Impulse Filter stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den in ihrem Auftrag gestalteten Anlagen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
(4) Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
§11 Haftungsbeschränkung und Verjährung
(1) Eine Haftung von Impulse Filter für Schäden oder vergebliche Aufwendungen- gleich aus welchem Rechtsgrund- tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Impulse Filter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Impulse Filter haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden, es sei denn, dass die Haftung auf einer Zusicherung beruht, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
(2) Ansprüche des Bestellers gegen Impulse Filter wegen Mängeln an von Impulse Filter gelieferten Waren oder wegen von Impulse Filter pflichtwidrig erbrachter Leistungen- einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen- verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung des vertraglich geschuldeten Gegenstandes bzw. der sonstigen Leistung.
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